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Kanalgebührenordnung

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KANALGEBÜHRENORDNUNG
der Gemeinde Außervillgraten
Der Gemeinderat der Gemeinde Außervillgraten hat mit Beschluss vom 8. September 1999 aufgrund des § 15 Abs. 3 Ziffer 5, FAG 1997, BGBl. 201/1996, nachstehende Kanalgebührenordnung erlassen:
§ 1
Arten der Gebühren
Zur Deckung des Kostenaufwandes für die Gemeindekanalanlage sowie für die Mitbenützung von Anlagen des Abwasserverbandes Oberes Pustertal erhebt die Gemeinde Außervillgraten Gebühren in Form einer
a) einmaligen Anschlussgebühr bzw. weiteren Anschlussgebühr sowie
b) einer laufenden Kanalgebühr und einer laufenden Zählergebühr.
§ 2
Entstehung der Gebührenpflicht
(1) Der Gebührenanspruch auf die Anschlussgebühr entsteht mit der bescheidmäßigen Verpflichtung bzw. Berechtigung zum unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (§ 9 Abs. 3 und 5 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBL. Nr. 40/1985). Der Gebührenanspruch auf die Anschlussgebühr entsteht subsidiär mit dem tatsächlichen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Der Gebührenanspruch auf die weitere Anschlussgebühr entsteht mit der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage analog § 3, ohne Rücksicht auf die Erforderlichkeit oder Durchführung eines Bauverfahrens.
(2) Der Gebührenanspruch auf die laufende Gebühr entsteht erstmals mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, in der Folge jeweils mit der Ablesung der Wasserzähler; sind keine Wasserzähler eingebaut oder wird die Ablesung der Wasserzähler verweigert, entsteht der Gebührenanspruch mit dem der gemeindeweisen Ablesung nächsten Monatsersten durch Schätzung nach der Tiroler Landesabgabenordnung.
(3) Der Gebührenanspruch auf die Zählergebühr entsteht erstmals mit dem Einbau des Wasserzählers, in der Folge jeweils mit der Ablesung der Wasserzähler; wird die Ablesung der Wasserzähler verweigert, entsteht der Gebührenanspruch mit dem der gemeindeweisen Ablesung der Wasserzähler nächstgelegenen Monatsersten.
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist die Summe der Bruttogrundrissflächen aller Geschosse gemäß ÖNORM B 1800, einschließlich Keller und ausgebauten Dachgeschossen (laut Aufnahme für die Ermittlung der Bruttogrundrissflächen), die auf den an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücken errichtet sind bzw. errichtet werden.
Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden Garagen, sofern diese nicht an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind und untergeordnete Nebengebäude bzw. Anbauten, wie Geräteschuppen, Gartenhäuschen und landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, wie Ställe und Städel.
Für gebührenpflichtige Objekte, die gemäß der Kanalgebührenordnung anschlusspflichtig sind und die allseits Wandstärken von über 55 cm aufweisen, werden aufgrund dieser Bauweise von der errechneten Gesamtfläche für das jeweils derart errichtete Geschoss 10 % in Abzug gebracht.
(2) Die Anschlussgebühr für die Ableitung von Schmutzwässern beträgt € 10,17 je m² der Bemessungsgrundlage, inklusiv 10 % Umsatzsteuer und wird im weiteren vom Gemeinderat jährlich gleichzeitig mit der Beschlussfassung der Steuer- und Hebesätze neu festgelegt.
Die Mindestanschlussgebühr für jedes an die Kanalanlage anzuschließende Objekt beträgt € 1.817,00, inklusiv 10 % Umsatzsteuer und wird ebenfalls vom Gemeinderat jährlich neu festgelegt.
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der laufenden Kanalbenützungsgebühr
(1) Bemessungsgrundlage der laufenden Gebühr ist der durch Wasserzähler gemessene Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung bzw. eigenen oder genossenschaftlichen Wasserleitungen auf den an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücken.
Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden jene Wassermengen, die nicht in den Kanal eingeleitet, und durch einen Subzähler ermittelt wurden.
(2) Soweit nicht bereits aufgrund der für die Wasserversorgung aus Gemeindewasserleitungen geltenden Bestimmungen der Einbau eines Wasserzählers vorgesehen ist, ist ein solcher für Zwecke der Bemessung der laufenden Gebühr einzubauen. Der jeweilige Grundstückseigentümer (Eigentümer des Bauwerkes bzw. Inhaber des Baurechtes) ist verpflichtet, eine der ÖNORM B 2532 entsprechende Einbaumöglichkeit vorzuhalten. Der Einbau und Austausch der Wasserzähler obliegt der Gemeinde. Der Grundstückseigentümer (Eigentümer des Bauwerkes bzw. Inhaber des Baurechtes) hat den Einbau und Austausch zu dulden.
(3) Die Wasserzähler sind in der Folge jeweils im Juni jeden Jahres abzulesen. Der Grundstückseigentümer (Eigentümer des Bauwerkes bzw. Inhaber des Baurechtes) hat die Ablesung zu dulden.
(4) Die laufende Kanalbenützungsgebühr beträgt pro m³ der Bemessungsgrundlage € 1,67, inklusiv 10 % Umsatzsteuer und wird im weiteren vom Gemeinderat jährlich gleichzeitig mit der Beschlussfassung der Steuer- und Hebesätze neu festgelegt.
§ 5
Bemessungsgrundlage für die Zählergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Zählergebühr ist der Wasserzähler.
(2) Die Zählergebühr beträgt bei Wasserzählern der Nenngröße 3 m³, jährlich € 7,30, inklusiv 10 % Umsatzsteuer und wird im weiteren vom Gemeinderat jährlich gleichzeitig mit der Beschlussfassung der Steuer- und Hebesätze neu festgelegt.
§ 6
Entrichtung der Gebühren
(1) Die Anschlussgebühr ist bescheidmäßig vorzuschreiben und wird in drei Teilbeträgen zur Zahlung fällig.
Für die Höhe und Fälligkeit der Teilzahlungen nach Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:
a) Die 1. Rate mit 50 % der festgesetzten Gesamtgebühr;
fällig 1 Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides.
b) Die 2. Rate mit 25 % der festgesetzten Gesamtgebühr;
fällig 1 Jahr nach Zustellung des Gebührenbescheides mit einem Zuschlag von 3 %.
c) Die 3. Rate mit 25 % der festgesetzten Gesamtgebühr;
fällig 2 Jahre nach Zustellung des Gebührenbescheides mit einem Zuschlag von 6 %.
d) Entrichtet ein Abgabenschuldner die volle Gebühr zum Zeitpunkt der Fälligkeit der 1. Rate nach lit. a), so wird die Gebühr um 3 % verringert.
(2) Die laufende Gebühr und die Zählergebühr sind bescheidmäßig vorzuschreiben und binnen Monatsfrist fällig zu stellen.
(3) Die Benützungsgebühr ist für alle angeschlossenen Grundstücke jährlich zu entrichten. Zum Halbjahr wird die Benützungsgebühr pauschal in der Höhe der Hälfte des jeweiligen Vorjahresverbrauches vorgeschrieben. Diese Pauschalvorschreibung wird von der Endvorschreibung in Abzug gebracht.
§ 7
Gebührenschuldner - gesetzliches Pfandrecht
(1) Schuldner der Kanalgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind.
(2) Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Kanalgebühren.
(3) Für die Kanalgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
§ 8
Verfahrensbestimmungen
Für alle - im Zusammenhang mit der Kanalgebührenordnung - in Betracht kommenden Verfahrensfragen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Kanalgebührenordnung tritt mit 20.10.1999 in Kraft.
Beschluss kundgemacht vom 5.10.1999 bis 20.10.1999
Änderungsbeschluss vom 28.08.2002,
kundgemacht vom 10.09.2002 bis 25.09.2002
betreffend § 6 - Neueinfügung Punkt 3
Der Bürgermeister:
Josef Mair
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